Ein Mix von arbeitsmarktpolitischen Instrumenten
Transferleistungen gliedern sich in Transfermaßnahmen und Transfergesellschaften
Transfermaßnahmen sind alle durch § 216 a SGBIII geregelten Maßnahmen, welche dazu dienen, von Entlassung bedrohte Beschäftigte in den Arbeitsmarkt wieder zu integrieren. Alle diese Maßnahmen müssen beendet sein, bevor das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen endet.
Transfergesellschaften sind durch § 216 b SGBIII geregelt und werden gegründet, um aus dem Unternehmen ausscheidende Beschäftigte in eine eigenständige betriebsorganisatorische Einheit (beE) zu übernehmen. Hierbei erfolgt die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit für eine Dauer von maximal 12 Monaten. Während der Transferkurzarbeit werden durch die Transfergesellschaft als Arbeitgeber Vermittlungsvorschläge unterbreitet und Maßnahmen der Qualifizierung angeboten
Ziel aller Maßnahmen ist es, den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden und mittels geeigneter Instrumente die sozialen Folgen des Arbeitsplatzverlustes zu mindern. Die B&Q activ GmbH arbeitet erfolgreich seit über 10 Jahren als Auffanggesellschaft und hat eine Vielzahl von durch Entlassung bedrohten MitarbeiterInnen wieder in ein zukunftsicherndes Arbeitsverhältnis gebracht. Die Art der Maßnahmen wird anlässlich einer Betriebsänderung in einem Sozialplan oder einer sonstigen Betriebsvereinbarung festgeschrieben.
Wir beraten im Zuge der Sozialplanverhandlungen über mögliche Ansprüche und Gestaltungsmöglichkeiten, helfen bei der Auswahl der Anbieter und organisieren Transferleistungen. Das können konkrete Transfermaßnahmen und/oder die Einrichtung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit(beE) zur Aufnahme in unsere Transfergesellschaft sein.



